Satzung des Kaufmännischen Vereins zu Verden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Kaufmännischer Verein zu Verden e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist Verden (Aller).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein übernimmt die Tradition des Kramer-Amtes, zu dem das Privileg vom Rate der Stadt am 25. Februar 1605 gegeben wurde, und die noch vorhandenen Embleme und Dokumente des nach 1933 zwangsweise aufgelösten und am 24.11.49 wieder gegründeten Kaufmännischen Vereins zu Verden e. V.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Interessen der Verdener Kaufmannschaft und der sonstigen gewerblichen Wirtschaft in der Öffentlichkeit, vor Behörden und anderen Institutionen zu vertreten und zu wahren. Er hat die Aufgabe, die gemeinsamen werblichen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen.

3. Der Verein hat das Recht, seine Mitglieder auf Antrag mit Vollmacht derselben in arbeits- und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Eine Vertretung vor den Gerichten wird nicht gewährt.

4. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede in das Handelsregister eingetragene Firma und jeder Kaufmann werden, welcher als Inhaber oder Gesellschafter einer in das Handelsregister zu Verden eingetragenen Firma oder Gesellschaft eingetragen ist. Auch die übrigen Einzelhändler und Gewerbetreibenden können Mitglied des Vereines werden.

Ferner können auch leitende Angestellte einer Firma mit Sitz in Verden oder auch andere, dem Verein als geeignet erscheinende Personen, in denselben aufgenommen werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, der nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muß schriftlich bis zum 30. September des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein; im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist diese unkündbar,

b. bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes,

c. durch Ausschluß, über den der Vorstand entscheidet.

Er erfolgt beim Vorliegen wichtiger Gründe.

Dies sind insbesondere:

grober Verstoß gegen die Satzung,

Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder der Kaufmannschaft allgemein zu schädigen,

Nichtzahlung der Beiträge trotz dreifacher Mahnungen.

4. Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beitragsverpflichtungen nicht.

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein einschließlich des Vereinsvermögens.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie Leistungen und die Unterstützung seiner Organe in allen Fragen in Anspruch zu nehmen, die in seinem Aufgabenbereich liegen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. die Satzung des Vereins zu beachten und den ordnungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,

b. die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Auskünfte gewissenhaft und vollständig zu erteilen.

§ 5 Organe des Kaufmännischen Vereins

Die Organe des Kaufmännischen Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit ihre Erledigung nicht aufgrund dieser Satzung anderen Organen obliegt oder durch die Mitgliederversammlung übertragen ist.

2. Die Jahreshauptversammlung (Echterdinge) soll während der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

Sie beschließt über:

a. die Entlastung des Vorstandes,

b. den Jahreshaushaltsplan,

c. die Beitragsordnung,

d. die Wahl des Vorstandes, des Werbeausschusses und zweier Rechnungsprüfer,

e. die Satzungsänderungen,

f. die Auflösung des Vereines.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist be- trägt mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Ta- gesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor- her beim Vorstand einzureichen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder den Antrag stellen. Hat der Verein we- niger als 40 Mitglieder, so kann die Einberufung von 1/4 der Mitglieder verlangt wer- den.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – vorbehaltlich der Ziffer 8 – ist beschlußfähig.

Es wird offen abgestimmt, auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime Abstimmung.

Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

7. Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abge- gebenen Stimmen.

8. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stim- men sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist eine solche Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 21 Tagen eine zweite Versammlung einzu- berufen, welche mit 3/4 Mehrheit der dann abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter der Mitgliederversammlung und der Protokollführer zu unterschreiben haben. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 7 Vorstandsmitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden (Eldermann), dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftwart und dem Pressewart.

2. Die sieben Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.

4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt den Haushaltsplan und erstattet der Mitgliederversammlung den Haushaltsbericht.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die 3 stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister, der Schriftwart und der Pressewart. Nach außen wird der Verein von jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

6. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, über alle Fragen, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu beschließen, insbesondere eine einheitliche Vereinspolitik festzulegen und sicherzustellen.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch sollen in jedem Geschäftsjahr mindestens vier Vorstandssitzungen stattfinden. Er ist darüber hinaus auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, falls auch dieser abwesend ist, die Stimme des 2. stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser abwesend, die Stimme des 3. stellvertreten- den Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes bedarf es der Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern.

8. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse bilden. Zu den Ausschußsitzungen können Dritte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

9. Ein ständiger Ausschuß ist der Werbeausschuß. Er besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die durch die Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt werden.

Die Leitung des Werbeausschusses obliegt kraft des Amtes dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.

10. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 8 Beiträge

1. Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

2. Die Höhe der Beiträge bestimmt eine gesonderte Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen. Im Todesfall oder bei Geschäftsaufgaben innerhalb des Geschäftsjahres ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Beitrages zu entrichten.

§ 9 Liquidation, Anfall des Vereinsvermögens

Die Liquidation und der Anfall des Vereinsvermögens richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff., 45 BGB).

§ 10 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Verden, 17.04.2008

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